· 

Einladung zur 2. außerordentlichen Mitgliederversammlung am 30.06.2023

30.06.2023, 18:00 Uhr im Mehrzweckraum des SCW

 

Tagesordnung:

  1. Eröffnung und Begrüßung
  2. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und Beschlussfähigkeit
  3. Beratung und Aussprache über die Verschmelzung des SC Wettersbach e.V und des ASV Grünwettersbach 1892 e.V. im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme (aufnehmender Verein soll der ASV Grünwettersbach 1892 e. V. - übertragender Verein soll der SC Wettersbach e.V. sein). Durch Aufnahme bedeutet, dass das Vermögen eines Vereins auf einen anderen, bereits existierenden Verein übertragen wird (= aufnehmender Verein). Die Verschmelzung führt hierbei zur liquidationslosen Vollbeendigung (Erlöschen) des übertragenden Vereins. 
  4. Abstimmung über die Verschmelzung des SC Wettersbach e.V und des ASV Grünwettersbach e.V. im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme (aufnehmender Verein soll der ASV Grünwettersbach 1892 e. V. sein; übertragender Verein soll der SC Wettersbach e.V. sein).

Hinweis: Die Abstimmung zur Verschmelzung erfolgt auf Basis des Verschmelzungsvertrags, des Verschmelzungsberichts und den Jahresabschlüssen beider Vereine aus den Geschäftsjahren 2020, 2021 und 2022.

 

Sämtliche Unterlagen hinsichtlich der beabsichtigten Verschmelzung, insbesondere der Verschmelzungsvertrag, des Verschmelzungsberichts und die Abschlüsse beider Vereine der letzten 3 Jahre liegen zur Einsichtnahme in der Geschäftsstelle des SC Wettersbach aus und können von allen Mitgliedern des SCW nach vorheriger Terminvereinbarung eingesehen werden. Die genannten Unterlagen liegen auch während der Versammlung zur Einsichtnahme aller Mitglieder aus. Jedes Mitglied kann verlangen, dass ihm unverzüglich und kostenlos eine Abschrift des Verschmelzungsvertrags, Verschmelzungsberichts, sowie die Jahresabschlüsse der an der Verschmelzung beteiligten Vereine für die letzten drei Geschäftsjahre, erteilt wird.

 

Aufgrund der Tatsache, dass die 1. Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig war, muss, wie bereits angekündigt, eine 2. Mitgliederversammlung einberufen und durchgeführt werden.

Diese 2. Mitgliederversammlung ist unabhängig der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.  Zur Beschlussfassung bedarf es einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder.

Die Abstimmung erfolgt unter notarieller Aufsicht.

Es kann auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 Prozent der Vereinsmitglieder des jeweiligen beteiligten Vereins eine Prüfung des Verschmelzungsvertrages gemäß § 100 Satz 2 UmwG durch einen vom Gericht zu bestellenden Sachverständigen (Verschmelzungsprüfer) verlangt werden. Eine solche Prüfung wäre mit nicht unerheblichen Mehrkosten verbunden.